Hintergrund

Die EU-Insolvenz für Mandanten aus der Schweiz

Wenn Sie Schweizer sind oder als EU-Bürger in der Schweiz leben, können auch Sie möglicherweise von der EU-Insolvenz in Irland profitieren

Die Schweiz ist aus zwei Gründen ein Sonderfall, wenn es um die EU-Insolvenz geht.

Zum einen ist die Schweiz nicht Mitglied der EU. Es stellt sich also die Frage, wie man als Schweizer oder EU-Bürger mit Schweizer Wohnsitz überhaupt von der EU-Insolvenz profitieren kann. Zum anderen kennt die Schweiz keine Insolvenz und keine Restschuldbefreiung.

Wer also in der Schweiz lebt und Schulden hat, kann sich davon im Grundsatz nicht mehr durch Insolvenzen bzw. Konkursverfahren, wie sie in anderen Ländern üblich sind, befreien. Die Gläubiger können gegen den Schuldner „betreiben“ und dieser kann im Gegenzug eine eidesstattliche Versicherung beim sog. „Betreibungsamt“ abgeben. Diese muss immer wieder erneuert werden. Zwar läuft die Betreibung irgendwann aus, allerdings können die Gläubiger diese nach Ablauf wieder neu beantragen.

Für die EU-Insolvenz hat dies weitreichende Konsequenzen. Zwar ist die EU-Insolvenz auch für Schweizer und EU-Bürger mit Wohnsitz Schweiz eine Option, allerdings sind solche Schuldner je nach Ausgangslage hinsichtlich einer Rückkehr in die Schweiz eingeschränkt oder müssen zusätzliche Verfahrensschritte in Kauf nehmen.

Schweizer Staatsbürger oder EU-Bürger mit Wohnsitz Schweiz mit Schulden bei Schweizer Gläubigern

EU-Bürger, die in der Schweiz leben, können selbstverständlich problemlos in jedes andere EU-Land umziehen, auch wenn sie in der Schweiz Konkurs gehen. Auch die Schweizer und ihr Vermögen profitieren aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU von der vollen Personenfreizügigkeit innerhalb der Grenzen der EU. Jeder Schweizer Bürger und jede Schweizer Bürgerin kann also nach Irland auswandern bzw. umziehen.

Zwei Haken hat die Sache allerdings: Die Schweizer haben sich per Volksabstimmung dazu entschieden, den Zuzug von EU-Bürgern in die Schweiz zu beschränken. Wie sich dies auf die Freizügigkeit von Schweizern auswirken wird, ist noch nicht klar. Und dann gibt es auch noch Brexit. Auch hier ist nicht klar, welches Abkommen die Schweiz in Zukunft mit UK haben wird und welche Nachteile sich, auch in Sachen Privatkonkurs, ergeben könnten.

Aber davon abgesehen können Schweizer und EU-Bürger, die in der Schweiz ansässig sind, ins Ausland und nach Irland umziehen bzw. auswandern trotz Schulden und dort wie alle anderen das Insolvenzverfahren beantragen. Wird dieses korrekt gestaltet, erfolgt die Restschuldbefreiung auch aller Schweizer Schulden (also Schulden bei Schweizer Gläubigern) 12 Monaten nach der Insolvenzerklärung.

Allerdings genießt der Betroffene in der Schweiz keinen Gläubigerschutz, weil die Schweiz nicht zur EU gehört und auch gar kein Insolvenzrecht kennt. Bei einer Rückkehr in die Schweiz wäre also der Schuldner sofort wieder vom Konkursverfahren und Betreibungen geplagt.

Im Grunde ist der Schuldner nur dann vor dem Zugriff der Schweizer Gläubiger geschützt und trotz Eintrag im Konkursverzeichnis bzw. im Insolvenzregister der Schweiz sicher, wenn er nicht mehr in die Schweiz zurückkehrt, sondern in Irland verbleibt oder in ein anderes EU-Land verzieht. Denn dort genießt die betreffende Person den Schutz der Restschuldbefreiung und profitiert dahingehend von der Privatinsolvenz.

Schweizer Staatsbürger oder EU-Bürger mit Wohnsitz Schweiz mit Schulden bei EU-Gläubigern

Schweizer Staatsbürgern oder EU-Bürgern mit Wohnsitz Schweiz, die keine Schulden in der Schweiz haben (also bei Schweizer Gläubigern), sondern nur Schulden bei EU-Gläubigern, ergeht es besser.

Auch sie können nach Irland umziehen, das EU-Insolvenz-Verfahren durchlaufen, die Restschuldbefreiung erlangen und dadurch einen Neustart wagen. Sie können danach auch wieder in die Schweiz umziehen. Allerdings werden auch hier die Gläubiger versuchen, gegen die Betroffenen zu betreiben.

Um dies zu verhindern, muss der Schuldner im Sitzstaat / Wohnsitzstaat des Gläubigers (z.B. Deutschland) in einem separaten Gerichtsverfahren und auf eigene Kosten die irische Restschuldbefreiung anerkennen lassen. Dann kann er dem Gläubiger den Titel entziehen lassen und ist somit auch in der Schweiz vor Betreibung geschützt.

 

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